Strafgesetzbuch - Erklärungen

§1 StVO. Abs. 1: Führen eines KFZs ohne Führerschein

Das Führen eines Kraftfahrzeugs ohne gültigen Führerschein ist verboten. Dies dient der Sicherheit im Straßenverkehr, da nur geschulte Fahrer ein Fahrzeug sicher führen können.

§1 StVO. Abs. 2: Fahren eines Wasserfahrzeugs ohne Fahrlizenz

Das Fahren eines Wasserfahrzeugs ohne entsprechende Lizenz ist untersagt. Dies stellt sicher, dass der Fahrer die notwendigen Kenntnisse für den sicheren Betrieb besitzt.

§1 StVO. Abs. 3: Fliegen eines Luftfahrzeugs ohne Fluglizenz

Das Fliegen eines Luftfahrzeugs ohne gültige Fluglizenz ist streng verboten. Dies schützt sowohl den Piloten als auch andere Verkehrsteilnehmer im Luftraum.

§1 StVO. Abs. 4: Fahren ohne Kennzeichen

Das Fahren ohne Kennzeichen ist nicht erlaubt, da es die Identifikation des Fahrzeugs im Straßenverkehr erschwert.

§1 StVO. Abs. 5: Fahren ohne Zulassung

Ein Fahrzeug ohne Zulassung zu führen, ist verboten, da es nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht.

§2 StVO. Abs. 1: Geschwindigkeitsüberschreitung 80 KM/h innerorts

Das Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 KM/h innerhalb geschlossener Ortschaften gefährdet andere Verkehrsteilnehmer und ist daher verboten.

§2 StVO. Abs. 2: Geschwindigkeitsüberschreitung 120 KM/h außerorts

Das Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 120 KM/h außerhalb geschlossener Ortschaften stellt eine erhebliche Gefahr für den Straßenverkehr dar.

§2 StVO. Abs. 3: Geschwindigkeitsüberschreitung der zulässigen Klasse über 20 KM/H

Das Überschreiten der zulässigen Geschwindigkeit für die Fahrzeugklasse um mehr als 20 KM/H ist verboten, da es die Kontrolle über das Fahrzeug gefährden kann.

§2 StVO. Abs. 4: Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr

Ein gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr, wie das absichtliche Blockieren von Straßen, gefährdet die Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer.

§2 StVO. Abs. 5: Verkehrsbehinderung

Das absichtliche oder fahrlässige Behindern des Verkehrs, z. B. durch falsches Parken, ist nicht erlaubt, da es den Verkehrsfluss stört.

§2 StVO. Abs. 6: Fahren entgegen der Fahrtrichtung

Das Fahren entgegen der Fahrtrichtung gefährdet andere Verkehrsteilnehmer und ist streng verboten.

§2 StVO. Abs. 7: Veranstaltung/Teilnahme an einem illegalen Straßenrennen

Die Teilnahme oder Organisation illegaler Straßenrennen gefährdet die öffentliche Sicherheit und wird streng bestraft.

§2 StVO. Abs. 8: Fahren unter Alkohol und/oder Drogeneinfluss

Das Fahren unter dem Einfluss von Alkohol oder Drogen ist verboten und stellt eine erhebliche Gefahr für alle Verkehrsteilnehmer dar.

§2 StVO. Abs. 9: Nicht beachten von Sondersignalen/Rettungsfahrzeugen

Das Ignorieren von Sondersignalen oder Rettungsfahrzeugen behindert lebensrettende Maßnahmen und ist strafbar.

§2 StVO. Abs. 10: Fahrlässiges Verursachen eines Unfalls

Das fahrlässige Verursachen eines Unfalls wird mit Geldstrafen und weiteren Maßnahmen geahndet.

§2 StVO. Abs. 11: Verursachen eines Unfalls

Das Verursachen eines Unfalls, sei es durch Fahrlässigkeit oder Unachtsamkeit, wird mit einer Geldstrafe und der Beschlagnahmung des Fahrzeugs geahndet.

§2 StVO. Abs. 12: Fahrerflucht

Das unerlaubte Entfernen vom Unfallort ist eine schwere Straftat und wird mit hohen Geldstrafen sowie dem Entzug des Führerscheins geahndet.

§2 StVO. Abs. 13: Handy am Steuer

Die Nutzung eines Handys während der Fahrt lenkt ab und gefährdet den Straßenverkehr. Dies ist verboten und wird mit einer Geldstrafe geahndet.

§2 StVO. Abs. 14: Fahren eines fahruntüchtigen Fahrzeugs

Das Führen eines fahruntüchtigen Fahrzeugs, z. B. mit defekten Bremsen, ist verboten und führt zur Abschleppung des Fahrzeugs.

§2 StVO. Abs. 15: Unterlassen der Mitführpflicht eines Warndreiecks, Warnweste und eines Erstehilfesets

Das Nichtmitführen von vorgeschriebenen Sicherheitsausrüstungen wie Warndreieck, Warnweste und Erstehilfeset ist strafbar und wird mit einer Geldstrafe geahndet.

§3 StVO. Abs. 1: Parken im Halteverbot (roter Bordstein)

Das Parken im Halteverbot behindert den Verkehrsfluss und wird mit einer Geldstrafe sowie dem Abschleppen des Fahrzeugs geahndet.

§3 StVO. Abs. 2: Parken auf einem Behindertenparkplatz

Das unberechtigte Parken auf einem Behindertenparkplatz behindert Menschen mit Behinderungen und wird mit einer Geldstrafe sowie dem Abschleppen des Fahrzeugs geahndet.

§3 StVO. Abs. 3: Blockieren eines Hydranten

Das Blockieren eines Hydranten behindert die Feuerwehr bei Rettungseinsätzen und wird mit einer Geldstrafe sowie dem Abschleppen des Fahrzeugs geahndet.

§3 StVO. Abs. 4: Blockieren einer Rettungseinfahrt

Das Blockieren einer Rettungseinfahrt gefährdet Rettungseinsätze und wird mit einer Geldstrafe sowie dem Abschleppen des Fahrzeugs geahndet.

§3 StVO. Abs. 5: Farbliche Scheinwerfer

Die Nutzung farblicher Scheinwerfer, außer Standard Xenon und Weiß, ist verboten, da sie andere Verkehrsteilnehmer irritieren können.

§3 StVO. Abs. 6: Neons sind während der Fahrt nicht erlaubt

Die Nutzung von Neonlichtern während der Fahrt ist verboten, da sie andere Verkehrsteilnehmer ablenken können.

§3 StVO. Abs. 7: Führen/Fahren eines Fahrzeugs ohne gültigen TÜV

Das Führen eines Fahrzeugs ohne gültige TÜV-Plakette ist verboten und führt zur Beschlagnahmung und Abschleppung des Fahrzeugs.

§3 StVO. Abs. 8: Missbrauch von Blaulicht/Sondersignalen

Der Missbrauch von Blaulicht oder Sondersignalen ist eine schwere Straftat und wird mit hohen Geldstrafen geahndet.

§1 BTMG. Abs. 1: Drogenbesitz in kleinen Mengen bis zu 500 Gramm

Der Besitz von Drogen in kleinen Mengen ist verboten und wird mit einer Geldstrafe sowie der Beschlagnahmung der Drogen geahndet.

§1 BTMG. Abs. 2: Drogenbesitz in mittleren Mengen bis zu 3 KG

Der Besitz von Drogen in mittleren Mengen stellt eine schwerwiegendere Straftat dar und wird entsprechend härter bestraft.

§1 BTMG. Abs. 3: Drogenbesitz in großen Mengen über 3 KG

Der Besitz von Drogen in großen Mengen wird als Handel eingestuft und zieht hohe Strafen nach sich.

§1 BTMG. Abs. 4: Drogenschmuggel/Transport

Der Schmuggel oder Transport von Drogen ist eine schwere Straftat und wird mit hohen Geldstrafen und der Beschlagnahmung der Drogen geahndet.

§1 BTMG. Abs. 5: Drogenkonsum

Der Konsum von Drogen ist verboten und wird mit einer Geldstrafe sowie der Beschlagnahmung der Drogen geahndet.

§1 BTMG. Abs. 6: Drogenhandel

Der Handel mit Drogen ist eine schwere Straftat und wird mit hohen Geldstrafen sowie der Beschlagnahmung der Drogen geahndet.

§1 BTMG. Abs. 7: Drogenherstellung und/oder Drogenverarbeitung

Die Herstellung oder Verarbeitung von Drogen ist streng verboten und wird mit hohen Geldstrafen sowie der Beschlagnahmung der Drogen geahndet.

§1 StGB. Abs. 1: Diebstahl eines KFZ/Wasserfahrzeug/Luftfahrzeug

Der Diebstahl eines Fahrzeugs ist eine schwerwiegende Straftat und wird mit einer Geldstrafe sowie der Beschlagnahmung des Diebesguts geahndet.

§1 StGB. Abs. 2: Diebstahl

Der Diebstahl von Eigentum anderer Personen ist verboten und wird mit einer Geldstrafe sowie der Rückgabe des Diebesguts geahndet.

§1 StGB. Abs. 3: Schwerer Diebstahl

Ein schwerer Diebstahl, wie der Diebstahl von wertvollen Gegenständen, zieht höhere Strafen nach sich.

§1 StGB. Abs. 4: Betrug

Betrug, wie das Erschleichen von Leistungen oder das Täuschen anderer, ist strafbar und wird mit einer Geldstrafe geahndet.

§1 StGB. Abs. 5: Schwerer Betrug

Schwerer Betrug, wie das systematische Täuschen oder der Betrug in großem Umfang, wird mit höheren Strafen geahndet.

§1 StGB. Abs. 6: Bestechung von Staatsbeamten

Die Bestechung von Staatsbeamten ist eine schwere Straftat und wird mit hohen Geldstrafen geahndet.

§1 StGB. Abs. 7: Bestechung von Zivilisten

Die Bestechung von Zivilisten ist verboten und wird mit einer Geldstrafe geahndet.

§1 StGB. Abs. 8: Erpressung

Erpressung, also das Erzwingen von Leistungen oder Geld, ist eine schwere Straftat und wird entsprechend bestraft.

§1 StGB. Abs. 9: Ladenraub

Ein Ladenraub ist eine schwerwiegende Straftat und führt zur Beschlagnahmung der Beute sowie einer hohen Geldstrafe.

§1 StGB. Abs. 10: Staatsbank Raub

Der Raub einer Staatsbank ist eine der schwersten Straftaten und wird mit hohen Geldstrafen sowie der Beschlagnahmung der Beute geahndet.

§1 StGB. Abs. 11: Yacht Raub

Der Raub einer Yacht wird mit hohen Geldstrafen und der Beschlagnahmung der Beute bestraft.

§1 StGB. Abs. 12: Besitz/Handel mit nicht offiziellen Geldmitteln

Der Besitz oder Handel mit nicht offiziellen Geldmitteln ist verboten und führt zur Beschlagnahmung sowie einer Geldstrafe.

§1 StGB. Abs. 13: Geldautomat Raub

Der Raub eines Geldautomaten wird mit einer Geldstrafe und der Beschlagnahmung der Beute geahndet.

§1 StGB. Abs. 14: Werbung/betreiben/anbieten von illegalem Glücksspiel

Das Bewerben oder Betreiben von illegalem Glücksspiel ist verboten und führt zur Beschlagnahmung der Gewinne sowie einer Geldstrafe.

§1 StGB. Abs. 15: Steuerhinterziehung

Die Hinterziehung von Steuern ist eine schwere Straftat und wird mit hohen Geldstrafen geahndet.

§1 StGB. Abs. 16: Besitz von illegalen Gegenständen

Der Besitz von illegalen Gegenständen ist verboten und führt zur Beschlagnahmung sowie einer Geldstrafe.

§2 StGB. Abs. 1: Errichten einer illegalen Straßenblockade

Das Errichten einer illegalen Straßenblockade behindert den Verkehr und wird mit einer Geldstrafe geahndet.

§2 StGB. Abs. 2: Besitz von Staatseigentum

Der Besitz von Staatseigentum ohne Genehmigung ist verboten und führt zur Beschlagnahmung sowie einer Geldstrafe.

§2 StGB. Abs. 3: Handel mit Staatseigentum

Der Handel mit Staatseigentum ist eine schwere Straftat und wird mit hohen Geldstrafen geahndet.

§2 StGB. Abs. 4: Vermummung

Das Tragen von Vermummungen in der Öffentlichkeit ist verboten und wird mit einer Geldstrafe geahndet.

§2 StGB. Abs. 5: Betreten von Sperrzonen

Das unbefugte Betreten von Sperrzonen ist verboten und wird mit einer Geldstrafe geahndet.

§2 StGB. Abs. 6: Nicht einhalten von Platzverweisen

Das Nichtbefolgen eines Platzverweises ist strafbar und wird mit einer Geldstrafe geahndet.

§2 StGB. Abs. 7: Durchbrechen staatlicher Absperrungen

Das Durchbrechen staatlicher Absperrungen gefährdet die öffentliche Sicherheit und wird mit einer Geldstrafe geahndet.

§2 StGB. Abs. 8: Amtsanmaßung

Die Amtsanmaßung, also das Vortäuschen einer amtlichen Funktion, ist verboten und wird streng bestraft.

§2 StGB. Abs. 9: Missbrauch des Notrufs

Der Missbrauch des Notrufs behindert Rettungskräfte und wird mit einer Geldstrafe geahndet.

§2 StGB. Abs. 10: Leichte Sachbeschädigung

Das Verursachen von leichten Sachschäden ist strafbar und wird mit einer Geldstrafe geahndet.

§2 StGB. Abs. 11: Schwere Sachbeschädigung

Das Verursachen von schweren Sachschäden wird mit einer höheren Geldstrafe geahndet.

§2 StGB. Abs. 12: Auffordern zu Straftaten

Das Auffordern anderer Personen zu Straftaten ist verboten und wird mit einer Geldstrafe geahndet.

§2 StGB. Abs. 13: Angabe falscher Informationen gegenüber Beamten

Das absichtliche Täuschen von Beamten durch falsche Angaben ist strafbar und wird mit einer Geldstrafe geahndet.

§2 StGB. Abs. 14: Hausfriedensbruch

Das unbefugte Betreten von Privatgrundstücken ist verboten und wird mit einer Geldstrafe geahndet.

§2 StGB. Abs. 15: Leichtes Dienstvergehen

Ein leichtes Dienstvergehen wird mit einer Geldstrafe und einem Disziplinarverfahren geahndet.

§2 StGB. Abs. 16: Schweres Dienstvergehen

Ein schweres Dienstvergehen führt zu einer Geldstrafe und kann zur Kündigung führen.

§3 StGB. Abs. 1: Belästigung/Nötigung

Belästigung oder Nötigung anderer Personen ist strafbar und kann je nach Schwere der Tat zu einer Straferhöhung von bis zu 50% führen.

§3 StGB. Abs. 2: Schwere Belästigung/Nötigung

Schwere Belästigung oder Nötigung wird härter bestraft und kann ebenfalls zu einer Straferhöhung von bis zu 50% führen.

§3 StGB. Abs. 3: Freiheitsberaubung

Die Freiheitsberaubung einer Person ist eine schwere Straftat und wird entsprechend geahndet.

§3 StGB. Abs. 4: Geiselnahme

Die Geiselnahme ist eine schwere Straftat und wird mit hohen Geldstrafen und Haft geahndet.

§3 StGB. Abs. 5: Beleidigungen/Rufmord

Beleidigungen oder Rufmord sind strafbar und werden mit einer Geldstrafe geahndet.

§3 StGB. Abs. 6: Drohung

Das Drohen mit Gewalt oder anderen Konsequenzen ist verboten und wird mit einer Geldstrafe geahndet.

§3 StGB. Abs. 7: Schwere Drohung

Schwere Drohungen, die Angst oder Gefahr verursachen, werden härter bestraft.

§3 StGB. Abs. 8: Körperverletzung

Die vorsätzliche Körperverletzung einer Person ist eine Straftat und wird entsprechend geahndet.

§3 StGB. Abs. 9: Schwere Körperverletzung

Schwere Körperverletzungen, die bleibende Schäden verursachen, ziehen höhere Strafen nach sich.

§3 StGB. Abs. 10: Totschlag

Totschlag ist eine schwere Straftat und wird mit hohen Geldstrafen und Haft geahndet.

§3 StGB. Abs. 12: Mord

Mord ist die schwerste Straftat und wird mit der höchsten Strafe geahndet.

§3 StGB. Abs. 13: Versuchter Mord

Der Versuch, eine Person zu töten, wird ebenfalls streng bestraft.

§3 StGB. Abs. 14: Fahrlässige Tötung

Die fahrlässige Tötung einer Person, z. B. durch Unachtsamkeit, ist strafbar.

§4 StGB. Abs. 1: Umgehung polizeilicher Maßnahmen

Das absichtliche Umgehen von polizeilichen Maßnahmen ist strafbar und wird geahndet.

§4 StGB. Abs. 2: Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte

Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte ist eine Straftat und wird mit Geldstrafen und Haft geahndet.

§4 StGB. Abs. 3: Behinderung eines Beamten

Das absichtliche Behindern eines Beamten bei der Ausübung seiner Pflichten ist strafbar.

§4 StGB. Abs. 4: Behinderung von Beamten im Einsatz

Das Behindern von Beamten während eines Einsatzes wird mit Geldstrafen geahndet.

§4 StGB. Abs. 5: Missachtung polizeilicher Anweisung

Die Missachtung von Anweisungen der Polizei ist strafbar und wird geahndet.

§4 StGB. Abs. 6: Beamtenbeleidigung

Die Beleidigung von Beamten ist eine Straftat und wird mit Geldstrafen geahndet.

§4 StGB. Abs. 7: Schwere Beamtenbeleidigung

Schwere Beleidigungen von Beamten ziehen höhere Strafen nach sich.

§4 StGB. Abs. 8: Entfernen von Beweismaterial

Das absichtliche Entfernen von Beweismaterial ist strafbar und wird streng geahndet.

§4 StGB. Abs. 9: Versuchter Mord an Staatsbeamten

Der Versuch, einen Staatsbeamten zu töten, wird mit hohen Strafen geahndet.

§4 StGB. Abs. 10: Versuchter Mord an Staatsbeamten in mehreren Fällen

Mehrfache Versuche, Staatsbeamte zu töten, ziehen die höchsten Strafen nach sich.

§4 StGB. Abs. 11: Mord an Staatsbeamten

Der Mord an einem Staatsbeamten ist eine der schwersten Straftaten und wird streng geahndet.

§4 StGB. Abs. 12: Mord an Staatsbeamten in mehreren Fällen

Mehrfache Morde an Staatsbeamten ziehen die höchsten Strafen nach sich.

§5 StGB. Abs. 1: Gefangenenbefreiung Insasse

Die Befreiung eines Gefangenen durch den Insassen selbst ist strafbar und wird geahndet.

§5 StGB. Abs. 2: Gefangenenbefreiung Gehilfe

Die Befreiung eines Gefangenen durch einen Gehilfen ist strafbar und wird streng geahndet.

§5 StGB. Abs. 3: Angriff auf staatliche Einrichtungen

Angriffe auf staatliche Einrichtungen sind schwere Straftaten und werden streng bestraft.

§5 StGB. Abs. 4: Hochverrat

Hochverrat gegen den Staat ist eine der schwersten Straftaten und wird mit der höchsten Strafe geahndet.

§5 StGB. Abs. 5: Verschwörung

Die Verschwörung gegen den Staat ist eine schwere Straftat und wird streng bestraft.

§5 StGB. Abs. 6: Einbruch in staatliche Einrichtungen

Der Einbruch in staatliche Einrichtungen ist strafbar und wird streng geahndet.

§5 StGB. Abs. 7: Terroristischer Akt

Terroristische Akte sind die schwersten Straftaten und ziehen die höchsten Strafen nach sich.

§5 StGB. Abs. 8: Missachtung des ECall Systems

Die Missachtung des ECall Systems, wie das Entfernen vom Unfallort, ist strafbar und wird geahndet.

§1 JFG. Abs. 1: Jagd im Schongebiet

Jagd in Naturschutzgebieten oder bewohnten Gebieten.

§1 JFG. Abs. 2: Wilderei

Jagen ohne Lizenz, im Schongebiet oder geschützte Tiere.

§2 JFG. Abs. 1: Jagd auf geschützte Arten

Jagen oder Fangen von Delfinen, Walen, Leoparden etc.

§3 JFG. Abs. 1: Jagd mit unerlaubten Waffen

Verwendung von anderen Waffen als Pistole & Jagdmesser

§3 JFG. Abs. 2: Führen der Jagdausrüstung im Schongebiet

Das Führen von Jagdausrüstung im Schongebiet ist verboten und stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit Sanktionen geahndet wird (Auch ohne Schussabgabe strafbar).

§3 JFG. Abs. 3: Jagd ohne Jagdlizenz

Das Ausüben der Jagd ohne gültige Jagdlizenz ist verboten und stellt eine strafbare Ordnungswidrigkeit dar.

§3 JFG. Abs. 4: Jagd ohne Waffenschein

Die Ausübung der Jagd ohne gültigen Waffenschein ist gesetzeswidrig und zieht strafrechtliche Konsequenzen nach sich.

§4 JFG. Abs. 1: Tötung von Ratten außerhalb erlaubter Orte

Die Tötung von Ratten außerhalb genehmigter Bereiche ist verboten und kann mit Bußgeldern oder weiteren rechtlichen Maßnahmen geahndet werden.

§5 JFG. Abs. 1: Umweltgefährdendes Verhalten/Eingriff in die Natur

Umweltgefährdendes Verhalten oder Eingriffe in die Natur ohne entsprechende Genehmigung sind verboten und werden mit empfindlichen Strafen geahndet.

§5 JFG. Abs. 1.2: Befahren von Naturschutzgebieten

Das Befahren von Naturschutzgebieten ist verboten und kann mit Bußgeldern sowie weiteren rechtlichen Maßnahmen geahndet werden.

§5 JFG. Abs. 1.3: unbefugtes befahren von Ländereien

Das unbefugte Befahren fremder Ländereien ist verboten und stellt eine Ordnungswidrigkeit oder Sachbeschädigung dar, die rechtlich verfolgt werden kann.

§5 JFG. Abs. 2: Gefährdung durch Schusswaffengebrauch

Der unsachgemäße oder unverantwortliche Gebrauch von Schusswaffen, der andere gefährdet, ist verboten und zieht strafrechtliche Konsequenzen nach sich.

§5 JFG. Abs. 3: Keine Papiere mitgeführt

Das Nichtmitführen erforderlicher Papiere (z. B. Ausweis, Lizenz, Genehmigung) stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einem Verwarn- oder Bußgeld geahndet werden.

§1 GeSt. Abs. 1: Gewerbe ohne Anmeldung

Ausübung gewerblicher Tätigkeit ohne gültige Anmeldung.

§1 GeSt. Abs. 2: Gewerbe auf öffentlichem Grund ohne Genehmigung

Gewerbliche Tätigkeit auf öffentlicher oder staatlich verpachteter Fläche ohne Genehmigung.

§1 GeSt. Abs. 3: Falschangaben bei Anmeldung

Unvollständige oder falsche Angaben im Gewerbeantrag.

§2 GeSt. Abs. 1: Verstoß gegen Steuerpflicht mit Zwangsliquidation

Schwere Vernachlässigung der Steuerpflicht mit Folge der Zwangsauflösung

§2 GeSt. Abs. 2: Nichtmeldung von Steuerpflicht

Keine Meldung über Aufnahme einer steuerpflichtigen Tätigkeit.

§3 GeSt. Abs. 1: Steuerhinterziehung

Verschweigen von Einnahmen oder Umsätzen.

§3 GeSt. Abs. 2: Schwerwiegende Steuerhinterziehung

Hinterziehung größerer Summen, Kontenfälschung, Wiederholungstäter.

§3 GeSt. Abs. 3: Geldwäscheverdacht bei Wertehandel

Handel mit Immobilien, Fahrzeugen oder großen Beträgen ohne Herkunftsnachweis.

§4 GeSt. Abs. 1: Verweigerung bei Gewerbekontrolle

Keine Vorlage von Mitarbeiterliste, Behinderung von Kontrollen.

§1 WGB. Abs. 1: Führen einer Waffe ohne Waffenlizenz

Das Führen einer Waffe ohne gültige Lizenz ist verboten und wird mit einer Geldstrafe sowie der Beschlagnahmung der Waffe geahndet.

§1 WGB. Abs. 2: Waffen offen tragen

Das offene Tragen von Waffen in der Öffentlichkeit ist verboten und wird geahndet.

§1 WGB. Abs. 3: Schusswaffen Gebrauch ohne Berechtigung

Der Gebrauch von Schusswaffen ohne Berechtigung ist strafbar und wird streng geahndet.

§1 WGB. Abs. 4: Illegaler Waffenhandel

Der Handel mit illegalen Waffen ist eine schwere Straftat und wird mit hohen Strafen geahndet.

§1 WGB. Abs. 5: Besitz von illegalen Waffen

Der Besitz von illegalen Waffen ist verboten und wird mit einer Geldstrafe sowie der Beschlagnahmung der Waffen geahndet.

§1 WGB. Abs. 6: Waffe nicht registriert

Das Führen einer nicht registrierten Waffe ist strafbar und wird entsprechend geahndet.

§1 LuftVO. Abs. 1: Führen eines Luftfahrzeugs ohne Flugschein

Das Führen eines Luftfahrzeugs ohne gültigen Flugschein ist verboten und wird streng geahndet.

§1 LuftVO. Abs. 2: Eingriff in den Luftverkehr

Jeglicher Eingriff in den Luftverkehr, der die Sicherheit gefährdet, ist strafbar.

§1 LuftVO. Abs. 3: Schwerer Eingriff in den Luftverkehr

Schwere Eingriffe in den Luftverkehr, wie das Blockieren von Flugrouten, ziehen hohe Strafen nach sich.

§1 LuftVO. Abs. 4: Landen in nicht gekennzeichneten Flächen

Das Landen in nicht gekennzeichneten Flächen ohne Genehmigung ist verboten und wird geahndet.

§1 LuftVO. Abs. 5: Über-/Befliegung von staatlichen Sperrzonen

Das Überfliegen von staatlichen Sperrzonen ist streng verboten und wird mit hohen Strafen geahndet.

§1 BDG. Abs. 1: Verletzung der Deeskalationspflicht

Unverhältnismäßige Anwendung von Gewalt.

§1 BDG. Abs. 2: Verletzung der Meldepflicht

Unterlassene Meldung einer Straftat.

§1 BDG. Abs. 3: Ausweispflichtverletzung

Kein Vorzeigen des Dienstausweises auf Nachfrage.

§1 BDG. Abs. 4: Behandlungsverweigerung

Missachtung von Behandlungspflichten (LSMD, LSPD, LSFD) sofern Ausbildung vorhanden.

§1 BDG. Abs. 5: Missachtung der Informationspflicht

Nichtkenntnis aktueller Gesetze/Dienstvorschriften.

§2 BDG. Abs. 1: Missbrauch von Befugnissen

Z.B. unzulässige Platzverweise oder Fesselungen.

§2 BDG. Abs. 2: Missbrauch von Sonderrechten

Blaulicht/Sirene ohne Einsatzgrund.

§2 BDG. Abs. 3: Unzulässige Mandatsübernahme

Beamter tritt als Strafverteidiger auf.

§2 BDG. Abs. 4: Illegale Straßensperrung

Ohne Grund oder Genehmigung.

§3 BDG. Abs. 1: Voreingenommenes Handeln

Parteilichkeit in Strafverfolgung.

§3 BDG. Abs. 2: Verfolgung von Angehörigen

Beamte ermitteln gegen Familie/enge Freunde etc.

§3 BDG. Abs. 3: Missachtung des Opferwunsches

Strafverfolgung trotz gegenteiliger Aussage.

§4 BDG. Abs. 1: Unrechtmäßige Identitätskontrolle

Ohne Anlass oder außerhalb der Befugnisse.

§4 BDG. Abs. 2: Waffeneinsatz ohne akute Bedrohung

Z.B. Warnschuss ohne Lebensgefahr.

§4 BDG. Abs. 3: Einsatz privater Waffen im Dienst

Nutzung nicht gestellter Waffen.

§4 BDG. Abs. 4: Missbrauch nicht-tödlicher Mittel

Z.B. Taser ohne Grund.

§5 BDG. Abs. 1: Ausführung illegaler Anordnung

Befehle befolgt, obwohl klar rechtswidrig.

§5 BDG. Abs. 2: Autoritäres Fehlverhalten

Respektloses oder erniedrigendes Verhalten gegenüber Untergebenen

§1 ArbSchG. Abs. 1: Unrechtmäßige Kündigung ohne Beweise oder Fristen

Eine Kündigung ohne triftigen Grund, ohne Beweise und ohne Einhaltung der Kündigungsfrist ist unrechtmäßig und kann rechtlich angefochten werden.

§1 ArbSchG. Abs. 2: Kündigung ohne gültigen Grund oder aus unzulässigem Grund

Eine Kündigung ohne gültigen oder aus einem unzulässigen Grund ist rechtswidrig und hat bei Anfechtung keine rechtliche Wirkung.

§2 ArbSchG. Abs. 1: Verstoß gegen Berufssperre (Einstellung trotz aktiver Sperre)

Die Einstellung einer Person trotz aktiver Berufssperre stellt einen Rechtsverstoß dar und kann arbeits- sowie strafrechtliche Konsequenzen für den Arbeitgeber nach sich ziehen.

§2 ArbSchG. Abs. 2: Nichtbeantragung einer Berufssperre bei strafrechtlicher Kündigung

Die unterlassene Beantragung einer Berufssperre nach einer strafrechtlich begründeten Kündigung stellt eine Pflichtverletzung dar und kann disziplinarische sowie verwaltungsrechtliche Folgen nach sich ziehen.

§2 ArbSchG. Abs. 3: Kündigung während Suspendierung ohne richterliche Zustimmung

Eine Kündigung während einer laufenden Suspendierung ohne richterliche Zustimmung ist unzulässig und verletzt grundlegende rechtsstaatliche Verfahrensgrundsätze.

§3 ArbSchG. Abs. 1: Nutzung dienstlicher Mittel trotz Suspendierung

Die Nutzung dienstlicher Mittel während einer Suspendierung ist unzulässig und kann disziplinarrechtliche sowie strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

§4 ArbSchG. Abs. 1: Ablehnung einer Bewerbung ohne Akteneintrag

Die Ablehnung einer Bewerbung ohne dokumentierten Akteneintrag gilt als Verfahrensfehler und kann verwaltungsrechtlich angefochten werden.

§4 ArbSchG. Abs. 2: Geheimhaltung von Ablehnungsgründen ohne berechtigte Ausnahme

Die Geheimhaltung von Ablehnungsgründen ohne berechtigte Ausnahme verstößt gegen Transparenzpflichten und kann als rechtswidrig angesehen werden.

§5 ArbSchG. Abs. 1: Anforderung eines Führungszeugnisses ohne Zustimmung

Die Anforderung eines Führungszeugnisses ohne ausdrückliche Zustimmung der betroffenen Person ist unzulässig und verletzt den Datenschutz.